CODE Nr. 985
STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU
CODE Nr. 985 vom 18-04-2002 STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU
Art.
25(1) Die Straftat gilt als begangen, wenn die begangene Handlung alle Tatbestandsmerkmale einer Straftat erfüllt.
(2) Die Vorbereitung einer Straftat und der Versuch der Begehung einer Straftat gelten als nicht vollendete Straftaten.
(3) Die Verantwortlichkeit für die Vorbereitung einer Straftat und für den Versuch einer Straftat wird nach dem entsprechenden Artikel des Besonderen Teils dieses Gesetzbuchs wie für die vollendete Straftat unter Bezugnahme auf die Artikel 26 und 27 vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 81 festgestellt.