VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
Art.
128(1) Das Eigentum anderer Staaten, internationaler Organisationen, ausländischer Bürger und Staatenloser ist in der Republik Moldau geschützt.
(2) Die Art und Weise und die Bedingungen für die Ausübung der Eigentumsrechte ausländischer natürlicher und juristischer Personen sowie Staatenloser im Hoheitsgebiet der Republik Moldau sind gesetzlich geregelt.