ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
226Der Arbeitnehmer hat folgende Verpflichtungen im Bereich des Arbeitsschutzes:
a) Einhaltung der Arbeitsschutzanweisungen entsprechend der ausgeführten Tätigkeit;
b) Verwendung die persönliche Schutzausrüstung entsprechend beabsichtigten Zweck;
c) seine Tätigkeit auszuführen, ohne sowohl eigene Person als auch andere Mitarbeiter zu gefährden;
d) keine Schutz-, Signal- und Warneinrichtungen anzuheben, zu bewegen, zu zerstören, die Anwendung von Methoden und Verfahren zur Verringerung oder Beseitigung des Einflusses von Risikofaktoren nicht zu behindern;
e) seinen Manager direkt über technische Störungen oder andere Situationen zu informieren, in denen die Arbeitsschutzanforderungen nicht erfüllt werden;
f) seine Tätigkeit bei drohender Verletzungsgefahr zu unterbrechen und seinen unmittelbaren Anführer unverzüglich darüber zu informieren;
g) seinen Manager direkt über die Unfälle oder Krankheiten bei der Arbeit zu informieren.
Art.
226???