CODE Nr. 985
STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU
CODE Nr. 985 vom 18-04-2002 STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU
Art.
27Eine vorsätzliche Handlung oder eine vorsätzliche Untätigkeit, die unmittelbar auf die Begehung einer Straftat gerichtet ist, gilt als Versuch der Begehung einer Straftat, wenn sie aus Gründen, die sich dem Einfluss des Täters entziehen, nicht die gewünschte Wirkung erzielt hat.