ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
7 .1(1) Die Schwarzarbeit ist verboten.
(2) Schwarzarbeit ist jede Arbeit, die eine natürliche Person für und unter der Autorität eines Arbeitgebers verrichtet, ohne die Bestimmungen dieses Gesetzbuchs über den Abschluss eines individuellen Arbeitsvertrags einzuhalten.