VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
Art.
29(1) Der Wohnsitz und das Haus sind unantastbar. Niemand darf ohne seine Zustimmung das Haus oder den Wohnsitz einer Person betreten oder dort bleiben.
(2) Von den Bestimmungen des Absatzes (1) kann in folgenden Fällen gesetzlich abgewichen werden:
a) für die Vollstreckung eines Haftbefehls oder einer gerichtlichen Entscheidung;
b) zur Beseitigung einer Gefahr, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum einer Person bedroht,
c) um die Ausbreitung einer Epidemie zu verhindern.
(3) Vor-Ort-Durchsuchungen und Untersuchungen dürfen nur nach dem Gesetz angeordnet und durchgeführt werden.
(4) Durchsuchungen während der Nacht sind verboten, außer im Falle einer offensichtlichen Straftat.