CODE Nr. 985
STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU
CODE Nr. 985 vom 18-04-2002 STRAFGESETZBUCH DER REPUBLIK MOLDAU
Art.
45(1) Die Straftat gilt als mit komplexer Beteiligung begangen, wenn die Beteiligten als Täter, Organisator, Anstifter oder Mittäter zu ihrer Begehung beigetragen haben.
(2) Der objektive Tatbestand der Straftat mit komplexer Beteiligung kann verwirklicht werden:
a) durch einen Einzeltäter;
b) von zwei oder mehr Tätern.