UrhG (MD)
Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)
GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten
Art.
35???
Art.
35(1) Ein Videogrammproduzent hat das ausschließliche Recht, die folgenden Handlungen in Bezug auf sein Videogramm zu erlauben oder zu verbieten:
a) Wiedergabe des Videogramms;
b) die Verbreitung des Originals oder der Kopien des Videogramms;
c) Vermietung von Kopien des Videogramms;
d) die Einfuhr von Kopien des Videogrammes zum Zwecke der Verbreitung, einschließlich der mit Zustimmung des Videogrammproduzenten hergestellten Kopien;
e) die interaktive Bereitstellung von Videogrammen für die Öffentlichkeit.
(2) Die ausschließlichen Rechte des in Absatz 1 genannten Videogrammherstellers sind (1) dieses Artikels können durch Abtretungs- oder Lizenzvertrag unter den Bedingungen der Artikel 30 und 31 auf andere Personen übertragen werden.
(3) Das in Absatz 1 genannte Verbreitungsrecht wird an einen Dritten abgetreten. (1) (b) erschöpft sich mit dem ersten Verkauf oder der ersten Übertragung des Eigentums an dem Videogramm im Hoheitsgebiet der Republik Moldau.