ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
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(1) Die Abfälle, die ohne Verschulden des Arbeitnehmers anfallen, sind in gleicher Weise wie die gute Waren zu entschädigen.
(2) Die vollständige Abfälle aufgrund des Verschuldens des Arbeitnehmers wird nicht ersetzt.
(3) Die teilweise Abfälle aufgrund des Verschuldens des Arbeitnehmers wird nach dem Grad der Nützlichkeit des Produkts nach ermäßigten Sätzen ausgeglichen.
(4) Die ermäßigten Tarife, gemäß Absatz (3), sind im Tarifvertrag oder in einem anderen normativen Akt auf der Ebene der Einheit festgelegt.