ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
(1) Der Streik stellt die freiwillige Weigerung der Arbeitnehmer dar, ihre Arbeitspflichten ganz oder teilweise zu erfüllen, um den in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung ausgelösten kollektiven Arbeitskonflikt zu lösen.
(2) Der Streik darf in Übereinstimmung mit diesem Gesetz nur zum Zweck der Verteidigung der beruflichen wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Arbeitnehmer erklärt werden und darf keine politischen Zwecke verfolgen.
(3) Der Streik kann erklärt werden, wenn alle Möglichkeiten zur Beilegung des kollektiven Arbeitskonflikts im Rahmen des durch dieses Gesetz vorgesehenen Schlichtungsverfahrens ausgeschöpft worden sind.
(4) Die Entscheidung über die Erklärung des Streiks wird von den Arbeitnehmervertretern getroffen und dem Arbeitgeber 48 Stunden vor Beginn des Streiks mitgeteilt.
(5) Kopien des Beschlusses über die Erklärung des Streiks können ggf. den hierarchisch übergeordneten Organen der Einheit, den Arbeitgeberverbänden, den Gewerkschaften sowie den zentralen und lokalen öffentlichen Behörden vorgelegt werden.