UrhG (MD)
Urheberrechtsgesetz 2010 (Aufgehoben durch LP230 vom 28.07.22)
GESETZ Nr. 139 vom 02-07-2010 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten
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(1) Für folgende Formen der Verwertung von gemeinfreien Werken und volkskundlichen Äußerungen ist eine Vergütung zu zahlen:
a) die öffentliche Aufführung und öffentliche Wiedergabe solcher Musikwerke und musikalischer Ausdrucksformen der Volkskultur;
b) den Weiterverkauf solcher Originalkunstwerke und künstlerischer Folkloreausdrücke.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Vergütung beträgt (1) dieses Artikels gezahlt werden:
a) an die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Urheber und andere Inhaber von Urheberrechten an Musikwerken vertritt, für die in Absatz (a) genannten Maßnahmen. (1) (a) des vorliegenden Artikels;
b) die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) dieser Richtlinie. (4) - für die in Absatz (4) genannte Maßnahme. (1) (b) des vorliegenden Artikels.
(3) Für die Festsetzung der Höhe der in Absatz 2 Buchstabe a) b) genannten Vergütung gilt Folgendes (1) dieses Artikels und für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit seiner Zahlung gelten sinngemäß:
а) gelten die Bestimmungen von Artikel 50 - im Falle der in Absatz 1 genannten Maßnahmen - sinngemäß. (a) im Falle von Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels;
b) die Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 2. (1) - im Falle der in Buchstabe a) dieses Artikels genannten Maßnahmen. (1)(b) des vorliegenden Artikels.
(4) Nach Abzug der mit der Rechtewahrnehmung verbundenen Kosten ist die Vergütung für die in Absatz genannten Verwertungsformen zu zahlen. (1) werden wie folgt aufgeteilt:
a) Der Betrag, der für die Verwertung von gemeinfreien Werken, einschließlich des Weiterverkaufs solcher Originalkunstwerke, erzielt wird, ist für die Förderung des Schaffens und die Würdigung herausragender schöpferischer Leistungen sowie für die Unterstützung von Urhebern zu verwenden, die wegen Krankheit, Alter oder aus ähnlichen Gründen finanzielle Hilfe benötigen;
b) Die für die Inwertsetzung der volkstümlichen Ausdrucksformen angesammelten Mittel werden sowohl für die unter Buchstabe a) genannten Zwecke als auch für die Unterstützung von Forschungs- und Erhaltungsmaßnahmen im Bereich der Folklore, einschließlich der Würdigung von Errungenschaften auf dem Gebiet der Folklore und der Interpretation volkstümlicher Ausdrucksformen, verwendet.
(5) Die elektronische Fixierung gemeinfreier Werke zu Archivierungszwecken durch Bibliotheken, ohne dass daraus direkt oder indirekt ein wirtschaftlicher oder kommerzieller Vorteil erwächst, ist ohne Zustimmung des Urhebers oder eines anderen Rechteinhabers und ohne Zahlung einer Vergütung zulässig.