ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
17Die Grundprinzipien der Sozialpartnerschaft sind:
a) Rechtmäßigkeit;
b) Gleichheit der Parteien;
c) Parität der Vertretung der Parteien;
d) Vollmachten der Vertreter der Parteien;
e) Mitinteresse der Parteien an der Teilnahme an Vertragsbeziehungen;
f) Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch die Parteien;
g) gegenseitiges Vertrauen zwischen den Parteien;
h) Bewertung der tatsächlichen Möglichkeiten zur Erfüllung der von den Parteien eingegangenen Verpflichtungen;
i) Priorität der Vermittlungsmethoden und Verfahren und obligatorische Konsultation der Parteien zu Arbeits und sozialpolitischen Fragen;
j) Verzicht auf einseitige Handlungen, die gegen Vereinbarungen (Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge) verstoßen, und gegenseitige Information der Parteien über den Änderungen der Situation;
k) Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen der von den Parteien vereinbarten Regeln und Verfahren zu treffen;
l) obligatorische Durchführung von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und anderen Vereinbarungen;
m) Kontrolle über die Durchführung von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen;
n) Haftung der Parteien für die Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen;
o) Staatliche Förderung der Entwicklung der Sozialpartnerschaft.