ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
283???
Art.
283(1) Nach dem Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags mit dem Arbeitgeber der natürlichen Person verpflichtet sich der Arbeitnehmer, eine Arbeit auszuführen, die nach den im Vertrag geltenden Rechtsvorschriften nicht verboten ist.
(2) Der in schriftlicher Form geschlossene Einzelarbeitsvertrag enthält zwingend alle Bestimmungen des Art. 49.
(3) Der natürliche Arbeitgeber ist verpflichtet:
a) den individuellen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer schriftlich zu erstellen und bei der örtlichen Verwaltungsbehörde zu registrieren, die eine Kopie davon an die territoriale Arbeitsaufsicht sendet;
b) die staatlichen Sozialversicherungsprämien und andere obligatorische Zahlungen in der Art und Weise und in den Beträgen zu zahlen, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind;
c) die für die Registrierung des erstmalig beschäftigten Arbeitnehmers als Steuerpflichtiger in der öffentlichen Sozialversicherung erforderlichen Unterlagen auszufüllen.