ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
335(1) Der Arbeitgeber hat das Recht, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, unter denen der Sachschaden verursacht wurde, dessen Einziehung vom schuldigen Arbeitnehmer ganz oder teilweise zu verweigern.
(2) Meinungsverschiedenheiten, die zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Anwendung des ersten Absatzes entstanden sind, werden auf die für die Beilegung individueller arbeitsrechtlicher Streitigkeiten vorgesehene Weise behandelt (§§ 354 - 356).