Arbeitszeit-TV
Arbeitszeit-Urlaubs-Tarifvertrag
Tarifvertrag zu Arbeitszeiten und Urlaub
Art.
9Der zusätzliche jährliche Ruheurlaub wird unter den Bedingungen und mit der in Art. 121 des Arbeitsgesetzbuchs angegebenen Dauer gewährt.
Gemäß Art. 121 (5) des Arbeitsgesetzbuchs kann dem Management und dem Fachpersonal, dessen Arbeit mit erhöhten psycho-emotionalen Anstrengungen verbunden ist, ein zusätzlicher bezahlter Urlaub mit einer Dauer von bis zu 7 Kalendertagen gewährt werden. Die Bedingungen für die Gewährung des zusätzlichen Urlaubs sind im kollektiven oder individuellen Arbeitsvertrag festgelegt.