ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


In force since 2003-10-01, valid until before 2008-07-01

Art.

72

???

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In force since 2008-07-01

Art.

72

Gehalt bei Abordnung

(1) Das Gehalt wird im Falle einer Abordnung von der Einheit ausgeübt, in der der Arbeitnehmer arbeiten wird. Wenn es nicht zahlen kann, fällt die Verpflichtung zur Bezahlung der geleisteten Arbeit auf die Einheit, die die Entsendung angeordnet hat, mit dem Recht auf Klage gegen die Einheit, in die der Mitarbeiter entsandt wurde.


(2) Wenn bei der neuen Tätigkeit unterscheidet sich die Entgeltbedingungen oder die Ruhezeiten von denen, die der Arbeitnehmer in dem Betrieb genießt, der die Entsendung angeordnet hat, so gelten für den Arbeitnehmer die günstigeren Bedingungen.