ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 16
Parteien der Sozialpartnerschaft

(1) Die Parteien der Sozialpartnerschaft auf der Ebene der Einheit sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Person der in der festgelegten Weise ermächtigten Vertreter.


(2) Die Parteien der Sozialpartnerschaft auf nationaler, sektoraler und territorialer Ebene sind die Gewerkschaften, die Arbeitgeberverbände und die zuständigen Behörden, vertreten durch ihre ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter.


(3) Öffentliche Stellen sind Teil der Sozialpartnerschaft, wenn sie als Arbeitgeber oder als deren gesetzlich oder von Arbeitgebern bevollmächtigte Vertreter auftreten.