ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2020-08-31

Artikel 19
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Inkraft seit 2020-08-31

Artikel 19
Formen der Sozialpartnerschaft

Sozialpartnerschaft wird erreicht durch die:


a) Kollektive Verhandlungen über die Ausarbeitung von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen und deren Abschluss auf bilateraler und trilateraler Basis durch Vertreter der Parteien der Sozialpartnerschaft;


b) Teilnahme an der Prüfung von Entwürfen normativer Akte und Vorschläge für sozialökonomische Reformen, an der Verbesserung der Arbeitsgesetzgebung und an der Gewährleistung der bürgerlichen Aussöhnung;


c) gegenseitige Konsultationen (Verhandlungen) zu Fragen im Zusammenhang mit der Regelung der Arbeitsbeziehungen und der damit in direktem Zusammenhang stehenden Beziehungen;


d) Beteiligung der Arbeitnehmer (Ihrer Vertreter) an der Verwaltung der Einheit;


e) Beteiligung der Vertreter der Sozialpartner an der außergerichtlichen Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten (Schlichtungsverfahren).