ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2012-02-03, gültig bis vor 2020-08-31

Artikel 139
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Inkraft seit 2020-08-31

Artikel 139
Vergütung für unter ungünstigen Bedingungen geleistete Arbeit

(1) Für Arbeiten, die unter ungünstigen Bedingungen von Arbeitnehmer ausgeführt werden, werden für Arbeitnehmer jeder Qualifikation, die in dem betreffenden Betrieb zu gleichen Bedingungen arbeiten, Lohnerhöhungen in Einheitsgröße festgesetzt.


(2) Die konkrete Höhe der Vergütungserhöhungen für Arbeiten, die unter ungünstigen Bedingungen ausgeführt werden, richtet sich nach Gewicht und Schädlichkeit innerhalb der von den Sozialpartnern ausgehandelten und vom Tarifvertrag auf nationaler und Branchenebene gebilligten Grenzen.


[Art. 139, Abs. (2) geändert durch LP115 vom 09.07.20, MO194-197/31.07.20 Art. 386; in Kraft 31.08.20]


(3) Die Listen von Arbeiten und Arbeitsplätzen mit schweren und besonders schweren, schädlichen und besonders schädlichen Bedingungen werden von der Regierung nach Anhörung von Arbeitgebern und Gewerkschaften genehmigt.