ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2007-06-29

Artikel 189
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Inkraft seit 2007-06-29

Artikel 189
Garantien und Entschädigungen für Angestellte, die zum Militärdienst, zum kurzfristigen Militärdienst, zum Zivildienst sowie für Angestellte, die zum militär Sammlungen berufen wurden

Angestellte, die rechtzeitig zum Militärdienst, zum kurzfristigen Militärdienst, zum öffentlichen Dienst sowie zu militärischen Kantonen berufen sind, profitieren von den Garantien und Entschädigungen, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.