ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 191
Garantien und Entschädigungen für Erfinder und Rationalisierer

Der Arbeitnehmerverfasser des Erfindungs- oder Rationalisierungsvorschlags profitiert von den Garantien und Entschädigungen, die in den geltenden Rechtsvorschriften, dem Kollektiv und/oder dem individuellen Arbeitsvertrag vorgesehen sind.