ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 269
Arbeitsbeschränkung durch Kumulierung

Arbeitgeber können im Einvernehmen mit Arbeitnehmervertretern bestimmte Einschränkungen der Arbeitsleistung durch Kumulierung nur für Arbeitnehmer mit bestimmten Berufen, Fachgebieten und Funktionen mit besonderen Arbeitsbedingungen und -regelungen vorsehen, deren Arbeit durch Kumulierung die Gesundheit oder Sicherheit des Herstellungsprozesses gefährden könnte.