ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2006-06-02, gültig bis vor 2013-07-19

Artikel 283
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Inkraft seit 2013-07-19

Artikel 283
Besonderheiten des zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber der natürlichen Person geschlossenen individuellen Arbeitsvertrags

(1) Nach dem Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags mit dem Arbeitgeber der natürlichen Person verpflichtet sich der Arbeitnehmer, eine Arbeit auszuführen, die nach den im Vertrag geltenden Rechtsvorschriften nicht verboten ist.


(2) Der in schriftlicher Form geschlossene Einzelarbeitsvertrag enthält zwingend alle Bestimmungen des Art. 49.


(3) Der natürliche Arbeitgeber ist verpflichtet:


a) den individuellen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer schriftlich zu erstellen und bei der örtlichen Verwaltungsbehörde zu registrieren, die eine Kopie davon an die territoriale Arbeitsaufsicht sendet;


b) die staatlichen Sozialversicherungsprämien und andere obligatorische Zahlungen in der Art und Weise und in den Beträgen zu zahlen, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind;


c) die für die Registrierung des erstmalig beschäftigten Arbeitnehmers als Steuerpflichtiger in der öffentlichen Sozialversicherung erforderlichen Unterlagen auszufüllen.