FWZ-G

Freie-Wirtschaftszonen-Gesetz

Gesetz betreffend freier Wirtschaftszonen


Inkraft seit 2006-09-08, gültig bis vor 2017-08-18

Artikel 8
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Inkraft seit 2017-08-18

Artikel 8
Steuerregelung

(1) Die Kontrolle über die Einhaltung der Steuervorschriften in den Freizonen wird von der staatlichen Steuerbehörde ausgeübt.

 

(2) Die Steuer auf das Einkommen von Gebietsansässigen, das aus der Lieferung von Waren (Dienstleistungen) aus der Freizone in das übrige Zollgebiet der Republik Moldau erzielt wird, wird gemäß den Rechtsvorschriften erhoben.

 

(3) Die Verwaltung hat das Recht, zonale Zahlungen und Steuern festzulegen. Die Höhe der zonalen Zahlungen und der Gebühren, die die Verwaltung von den Einwohnern erhebt, wird in dem zwischen ihnen und der Verwaltung geschlossenen Vertrag festgelegt.

 

(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels gelten für die Tätigkeit der Freizonen die Steuergesetze der Republik Moldau.