Artikel 9
Währungsregelung
(1) Zahlungen und Überweisungen, einschließlich solcher im Rahmen von Devisengeschäften, werden von und an Gebietsansässige der Freizone gemäß den Rechtsvorschriften der Republik Moldau vorgenommen.
(2) Im Gebiet der Freizonen können Überweisungsaufträge zwischen Gebietsansässigen sowohl in Landeswährung als auch in Fremdwährung abgewickelt werden.
(3) Transaktionen zwischen Gebietsansässigen und Wirtschaftsbeteiligten der Republik Moldau unterliegen nicht den Rechtsvorschriften über die Rückführung von Geldern, Waren und Dienstleistungen.
(4) Für Export-Import-Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und ausländischen Unternehmen gelten die Rechtsvorschriften über die Rückführung von Geldern, Waren und Dienstleistungen.
(5) Die Entlohnung der in Freizonen tätigen Personen erfolgt in der Landeswährung.