ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


<p>в силе с</p> 2008-07-01, <p>действителен до</p> 2016-04-22

Art.

68

???

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<p>в силе с</p> 2016-04-22

Art.

68

Änderung des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Der individuelle Arbeitsvertrag darf nur durch eine von den Parteien unterzeichnete Zusatzvereinbarung geändert werden, die dem Vertrag beigefügt und Bestandteil dieses Vertrages ist.


(2) Eine Änderung des individuellen Arbeitsvertrags gilt als jede Änderung oder Ergänzung, die mindestens von einem der in Art. 49, Absatz (1) Klauseln betrifft.


(3) – aufgehoben.