ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
168(1) Für bestimmte homogene Werke kann man einheitlichen und typischen (Branchenuebergreifende, Branche, Professional usw.) Arbeitsnormen ausgearbeitet und festgelegt werden. Die Arbeitsnormen werden von den spezialisierten zentralen Behörden der öffentlichen Verwaltung in Absprache mit den jeweiligen Arbeitgebern und Gewerkschaften erstellt und in der von der Regierung festgelegten Weise genehmigt.
(2) Die Ersetzung und Überarbeitung der einheitlichen und typischer Vorschriften erfolgt durch die Behörden, die sie genehmigt haben.