ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
176(1) Im Falle von Reisen im Interesse der Arbeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer zu entschädigen:
a) Reisekosten für Hin- und Rückfahrten;
b) Unterkunftskosten;
c) Tagegeld;
d) sonstige Reisekosten.
(2) Die Art und Höhe des Ausgleichs von Reisekosten im Interesse der Dienstleistung wird von der Regierung genehmigt. Einheiten mit finanzieller Autonomie können im Tarifvertrag erhöhte Beträge dieser Entschädigung festlegen.