ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
269Arbeitgeber können im Einvernehmen mit Arbeitnehmervertretern bestimmte Einschränkungen der Arbeitsleistung durch Kumulierung nur für Arbeitnehmer mit bestimmten Berufen, Fachgebieten und Funktionen mit besonderen Arbeitsbedingungen und -regelungen vorsehen, deren Arbeit durch Kumulierung die Gesundheit oder Sicherheit des Herstellungsprozesses gefährden könnte.