Arbeitszeit-TV

Arbeitszeit-Urlaubs-Tarifvertrag

Tarifvertrag zu Arbeitszeiten und Urlaub


Inkraft seit 2004-07-16, gültig bis vor 2015-06-26

Artikel 7
(Ohne Titel)

Während des Urlaubs zur Kinderbetreuung bis zum Alter von 3 Jahren hat der Arbeitnehmer das Recht, auf schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber jederzeit die Arbeit wieder aufzunehmen, und kann unter den Bedingungen des Tarif- oder Einzelarbeitsvertrags von der Verkürzung der normalen Arbeitszeit profitieren.

Inkraft seit 2015-06-26

Artikel 7
(Ohne Titel)

Sowohl teilweise bezahlter als auch unbezahlter Urlaub für die Kinderbetreuung können auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers jederzeit ganz oder teilweise beantragt und in Anspruch genommen werden, bis das Kind das Alter von 3 bzw. 6 Jahren erreicht hat. Während dieser Zeit kann der Arbeitnehmer jederzeit Urlaub nehmen oder zur Arbeit zurückkehren und gemäß Art. 97 des Arbeitsgesetzbuchs von Teilzeitarbeit profitieren.


Wenn der Arbeitnehmer in einem der Kinderbetreuungsurlaube vor Ablauf der Urlaubszeit seine Arbeit wieder aufnehmen möchte, muss er den Arbeitgeber mindestens 15 Arbeitstage vorher von seiner Absicht schriftlich informieren.