Arbeitszeit-TV

Arbeitszeit-Urlaubs-Tarifvertrag

Tarifvertrag zu Arbeitszeiten und Urlaub


Inkraft seit 2004-07-16

Artikel 9
(Ohne Titel)

Der zusätzliche jährliche Ruheurlaub wird unter den Bedingungen und mit der in Art. 121 des Arbeitsgesetzbuchs angegebenen Dauer gewährt.


Gemäß Art. 121 (5) des Arbeitsgesetzbuchs kann dem Management und dem Fachpersonal, dessen Arbeit mit erhöhten psycho-emotionalen Anstrengungen verbunden ist, ein zusätzlicher bezahlter Urlaub mit einer Dauer von bis zu 7 Kalendertagen gewährt werden. Die Bedingungen für die Gewährung des zusätzlichen Urlaubs sind im kollektiven oder individuellen Arbeitsvertrag festgelegt.