ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 17
Grundprinzipien der Sozialpartnerschaft

Die Grundprinzipien der Sozialpartnerschaft sind:


a) Rechtmäßigkeit;


b) Gleichheit der Parteien;


c) Parität der Vertretung der Parteien;


d) Vollmachten der Vertreter der Parteien;


e) Mitinteresse der Parteien an der Teilnahme an Vertragsbeziehungen;


f) Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch die Parteien;


g) gegenseitiges Vertrauen zwischen den Parteien;


h) Bewertung der tatsächlichen Möglichkeiten zur Erfüllung der von den Parteien eingegangenen Verpflichtungen;


i) Priorität der Vermittlungsmethoden und Verfahren und obligatorische Konsultation der Parteien zu Arbeits und sozialpolitischen Fragen;


j) Verzicht auf einseitige Handlungen, die gegen Vereinbarungen (Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge) verstoßen, und gegenseitige Information der Parteien über den Änderungen der Situation;


k) Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen der von den Parteien vereinbarten Regeln und Verfahren zu treffen;


l) obligatorische Durchführung von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und anderen Vereinbarungen;


m) Kontrolle über die Durchführung von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen;


n) Haftung der Parteien für die Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen;


o) Staatliche Förderung der Entwicklung der Sozialpartnerschaft.