ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 26
Durchführung von Tarifverhandlungen

(1) Die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber haben das Recht, Tarifverhandlungen über die Ausarbeitung, den Abschluss, die Änderung oder die Ergänzung der Betriebsvereinbarung oder der Tarifveträge einzuleiten und sich daran zu beteiligen.


(2) Die Vertreter der Parteien, denen der schriftliche Vorschlag für den Beginn der Tarifverhandlungen unterbreitet wurde, sind verpflichtet,die Tarifverhandlungen innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem Datum der Mitteilung aufzunehmen.