ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2020-08-31

Artikel 29
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Inkraft seit 2020-08-31

Artikel 29
Garantien und Entschädigungen für die Teilnehmer der Tarifverhandlungen

(1) Personen, die an Tarifverhandlungen, der Ausarbeitung des Entwurfs eines Tarifvertrags oder eines Übereinkommens teilnehmen, werden unter Beibehaltung des durch das Abkommen der Parteien festgelegten Durchschnittsgehalts von höchstens 3 Monaten von der Grundarbeit entbunden.


(2) Alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme an Tarifverhandlungen werden in der durch die geltenden Rechtsvorschriften, den Tarifvertrag oder den Übereinkommen festgelegten Weise ausgeglichen. Die Arbeit von Experten, Spezialisten und Vermittlern wird von der einladenden Partei vergütet, sofern der Tarifvertrag oder das Übereinkommen nichts anderes vorsieht.


(3) Während der Zeit der Tarifverhandlungen dürfen die Vertreter der an Ihnen beteiligten Arbeitnehmer nicht diszipliniert, auf eine andere Stelle versetzt oder entlassen werden, ohne vorher die Gewerkschaftsorgane konsultiert zu haben, die sie ermächtigt haben.