ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 30
Der Tarifvertrag

(1) Der Tarifvertrag ist der Rechtsakt über die Beschäftigung und andere soziale Beziehungen in der Einheit, der von Ihren Vertretern in schriftlicher form zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber geschlossen wird.


(2) Der Tarifvertrag kann sowohl für die Einheit als ganzes als auch für Ihre Tochtergesellschaften und Repräsentanzen geschlossen werden.


(3) Bei dem Abschluss des Tarifvertrags innerhalb einer Tochter- oder Repräsentanz der Einheit ist deren Partei der Leiter dieser Unterteilung, die zu diesem Zweck vom Arbeitgeber ermächtigt wird.