ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 32
Ausarbeitung des Tarifvertrags und dessen Abschluss

(1) Der Entwurf eines Tarifvertrags wird von den Parteien gemäß diesem Kodex und anderen normativen Rechtsakten erstellt.


(2) Wenn innerhalb von 3 Monaten nach dem Verhandlungstag keine Einigung über einige Bestimmungen des Tarifvertragsentwurfs erzielt wurde, sind die Parteien verpflichtet, den Vertrag nur für die koordinierten Klauseln zu unterzeichnen und gleichzeitig einen Bericht über die bestehenden Abweichungen zu erstellen.


(3) Ungelöste Differenzen sind Gegenstand nachfolgender Tarifverhandlungen oder gemäß diesem Kodex und anderen normativen Rechtsakten gelöst werden.