ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2017-08-25, gültig bis vor 2017-10-20

Artikel 33
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Inkraft seit 2017-10-20

Artikel 33
Aktion des Tarifvertrags

(1) Der Tarifvertrag tritt ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Parteien oder ab dem im Vertrag festgelegten Datum in Kraft. Eine Kopie des Tarifvertrags wird von einer der Unterzeichnerparteien innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem Datum des Abschlusses an die territoriale Arbeitsaufsichtsbehörde gesendet.


(1.1) Die Dauer des Tarifvertrags wird von den Parteien festgelegt und darf mindestens ein Jahr betragen.


(2) Der Kollektivvertrag wird auch wirksam, wenn der Name der Niederlassung geändert oder der individuelle Arbeitsvertrag mit dem Leiter der Niederlassung gekündigt wird.


(3) Im Falle der Umstrukturierung der Einheit durch die Fusion (Verschmelzung und Absorption), Demontage (Teilung und Trennung) oder Umwandlung oder im Falle der Liquidation der Einheit hat der Tarifvertrag während des gesamten Umstrukturierungs- oder Liquidationsprozesses weiterhin Auswirkungen.


(4) Im Falle einer Änderung der Eigentumsform der Betriebsstätte oder Ihres Eigentümers bleibt der Tarifvertrag bis zu seinem Ablauf oder dem Inkrafttreten eines anderen Tarifvertrags in Kraft.


(5) Im Falle einer Umstrukturierung, einer Änderung der Art des Eigentums an der Einheit oder Ihrem Eigentümer kann eine der Parteien der anderen Partei den Abschluss eines neuen Tarifvertrags oder die Verlängerung des vorherigen Vertrags vorschlagen.


(6) Aufgehoben)


(7) Der für die gesamte Einheit geschlossene Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer der Einheit, ihrer Niederlassungen und Vertretungen, die ihre Vertreter bevollmächtigt haben, an den Tarifverhandlungen teilzunehmen und den Tarifvertrag in ihrem Namen auszuarbeiten und abzuschließen.