ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2012-02-03

Artikel 35
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Inkraft seit 2012-02-03

Artikel 35
Übereinkommens

(1) Übereinkommen ist ein Rechtsakt, der die Allgemeinen Grundsätze der Regulierung der Arbeitsbeziehungen und der damit in direktem Zusammenhang stehenden sozioökonomischen Beziehungen festlegt, die von den ermächtigten Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf nationaler, territorialer und Branchenebene im Rahmen Ihrer Zuständigkeit geschlossen werden.


(2) In Übereinkommens kann die Klauseln enthalten sein, über:


a) Vergütung für Arbeit;


b) Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutz;


c) Arbeits- und Ruhezeiten Regelungen;


d) Entwicklung der Sozialpartnerschaft;


e) andere von den Parteien bestimmte Angelegenheiten.