ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 44
Haftung bei der Verletzung oder Nichterfüllung des Tarifvertrages oder Übereinkommens

Personen, die sich der Verletzung oder Nichterfüllung der Bestimmungen des Tarifvertrags oder des Übereinkommens schuldig gemacht haben, haften gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.