ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2006-06-02, gültig bis vor 2008-07-01

Artikel 58
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Inkraft seit 2008-07-01

Artikel 58
Form und Beginn der Handlung des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Der individuelle Arbeitsvertrag kommt schriftlich Zustande. Der bis zum Inkrafttreten dieses Kodex geschlossene individuelle Arbeitsvertrag kann nur mit Zustimmung der Parteien schriftlich ausgefüllt werden. Der Vorschlag des Arbeitgebers über den Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags in schriftlicher form wird dem Arbeitnehmer unter Unterschrift auf Anordnung (Bereitstellung, Entscheidung, Beschluss) des Arbeitgebers zur Kenntnis gebracht. Der Vorschlag des Arbeitnehmers zum Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags in schriftlicher form wird dem Arbeitgeber durch Einreichung und Registrierung seines schriftlichen Antrags zur Kenntnis gebracht. Die begründete Weigerung einer der Parteien, den individuellen Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen, wird der anderen Partei durch Ihre schriftliche Antwort innerhalb von 5 Arbeitstagen mitgeteilt.


(2) Der individuelle Arbeitsvertrag tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft, es sei denn, der Vertrag sieht etwas anderes vor.


(3) Wenn der Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen wurde, so gilt er auf unbestimmte Zeit als abgeschlossen und tritt ab dem Tag in Kraft, an dem der Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber oder einer anderen für die Einstellung des Personals zuständigen Stelle arbeiten durfte. Wenn der Arbeitnehmer die Tatsache der Arbeitsaufnahme nachweist, wird die Erstellung des individuellen Arbeitsvertrags in schriftlicher form vom Arbeitgeber anschließend notwendigerweise durchgeführt.


(4) Im Falle einer Beschäftigung ohne Einhaltung der entsprechenden Schriftform ist der Arbeitgeber auf der Grundlage des Inspektionsberichts des Arbeitsinspektors auch verpflichtet den individuellen Arbeitsvertrag gemäß den Bestimmungen dieses Kodex abzuschließen.