ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2008-07-01, gültig bis vor 2015-12-18

Artikel 60
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Inkraft seit 2015-12-18

Artikel 60
Probezeit

(1) Zur Überprüfung der beruflichen Fähigkeiten des Arbeitnehmers kann dem Arbeitnehmer bei Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags eine Probezeit von nicht mehr als 3 Monaten bzw. nicht mehr als 6 Monaten gewährt werden – im Falle des Referatsleiters, seiner Stellvertreter, des Hauptbuchhalters und anderer Verantwortlicher Personen, deren Liste bei der Arbeitgeber mit der Konsultation der Arbeitnehmervertreter genehmigt ist. Im Falle der Beschäftigung von ungelernten Arbeitnehmern wird die Probezeit ausnahmsweise festgelegt und darf 30 Kalendertage nicht überschreiten.


(2) Die Probezeit umfasst nicht die Dauer des Krankheitsurlaubs des Arbeitnehmers und andere Zeiten, in denen er aus fundierten, dokumentierten Gründen von der Arbeit abwesend war.


(3) Die Probezeitsklausel muss im individuellen Arbeitsvertrag vorgesehen sein. In Ermangelung einer solchen Klausel gilt der Arbeitnehmer als ohne Probezeit beschäftigt.


(4) Während der Probezeit hat der Arbeitnehmer alle Rechte zu genießen und die in den Arbeitsgesetzen, den internen Vorschriften der Niederlassung, dem Kollektiv- und Einzelarbeitsvertrag festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen.


(5) Während des individuellen Arbeitsvertrags kann nur eine Probezeit festgelegt werden.