ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2016-04-22, gültig bis vor 2017-10-20

Artikel 65
???

???

Inkraft seit 2017-10-20

Artikel 65
Vorbereitung der Dokumente zur Beschäftigung

(1) Auf der Grundlage des von den Parteien ausgehandelten und unterzeichneten individuellen Arbeitsvertrags kann der Arbeitgeber eine Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) für die Beschäftigung erteilen.


 


(2) Wenn der Arbeitgeber eine Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) über die Beschäftigung erteilt hat, wird er dem Arbeitnehmer innerhalb von 3 Arbeitstagen ab dem Datum der Unterzeichnung des individuellen Arbeitsvertrags durch die Parteien schriftlich mitgeteilt. Auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihm innerhalb von 3 Arbeitstagen eine Kopie der Bestellung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) auszustellen, die in der festgelegten Weise legalisiert ist.