ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2017-08-18, gültig bis vor 2022-01-10

Artikel 75
Allgemeine Konzepte

(1) Die Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags kann unter Umständen erfolgen, die nicht vom Willen der Parteien, durch Vereinbarung der Parteien oder auf Initiative einer der Parteien abhängen.


(2) Die Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags impliziert die Aussetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer und die Zahlung von Lohnansprüchen (Gehalt, Prämien, sonstige Zahlungen) durch den Arbeitgeber.


(3) Für die Dauer der Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags die Rechte und Pflichten der Parteien, mit Ausnahme der in Absatz (2) bestehen fort, wenn bei geltenden normativen Handlungen, die Übereinkommen, der Tarifvertrag und der individuelle Arbeitsvertrag nichts anderes vorsehen.


(4) Die Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags und Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit, außer in Fällen, die in Art. 76, Punkt a) und b) und Art. 78, Absatz (1), Punkt d1) und e), wird auf Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) des Arbeitgebers getroffen, die dem Arbeitnehmer für Unterschrift spätestens am Tag der Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags oder der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zur Kenntnis gebracht wird.

Inkraft seit 2022-01-10

Artikel 75
Allgemeine Begriffe

(1) Die Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags kann unter Umständen erfolgen, die sich dem Einfluss der Parteien entziehen, durch Vereinbarung der Parteien oder auf Initiative einer der Parteien.


(2) Die Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags bedeutet die Einstellung der Arbeit des Arbeitnehmers und der Lohnzahlung (Gehalt, Prämien, sonstige Zahlungen) durch den Arbeitgeber.


(3) Während des Zeitraums der Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags bleiben die Rechte und Pflichten der Parteien, mit Ausnahme der in Absatz (2) vorgesehenen, bestehen, sofern die geltenden Vorschriften, Tarifverträge, der Tarifvertrag und der individuelle Arbeitsvertrag nichts anderes vorsehen.


(4) Die Aussetzung des Einzelarbeitsvertrags und die Wiederaufnahme der Beschäftigungstätigkeit, mit Ausnahme der in Art. 76 lit. a) und b) und Art. 78 abs. (1) lit. d.1) und e) erfolgt durch Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer, unter Unterschrift oder auf andere Weise, die eine Eingangsbestätigung / Benachrichtigung ermöglicht, spätestens am Tag zur Kenntnis gebracht wird Aussetzung des Einzelarbeitsvertrages oder Wiederaufnahme der Arbeit.