ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2010-09-07, gültig bis vor 2017-08-18

Artikel 80
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Inkraft seit 2017-08-18

Artikel 80
Technische Arbeitslosigkeit

(1) Technische Arbeitslosigkeit stellt die vorübergehende Unmöglichkeit der Fortführung der Produktionstätigkeit durch die Arbeitgebereinheit oder durch eine interne Unterteilung aus objektiven wirtschaftlichen Gründen dar.


(2) Die Dauer der technischen Arbeitslosigkeit darf während eines Kalenderjahres 4 Monate nicht überschreiten.


(3) Während der Zeit der technischen Arbeitslosigkeit stehen die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung, der jederzeit die Wiederaufnahme der Tätigkeit anordnen kann.


(4) Während der technischen Arbeitslosigkeit erhalten Arbeitnehmer eine monatliche Zulage, die 50% Ihres Grundgehalts nicht unterschreiten darf, außer bei Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags nach Art. 77, Punkt c).


(5) Die Art und Weise, in der die Arbeitnehmer die Verpflichtung erfüllen, dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, sowie die Höhe der spezifischen Zulage für die Arbeitnehmer in der Zeit der technischen Arbeitslosigkeit, werden durch die Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) des Arbeitgebers, den Tarifvertrag und die Übereinkommen festgelegt.