ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2018-01-12, gültig bis vor 2022-08-26

Artikel 86
Entlassung

(1) Entlassung – die Kündigung des individuellen Arbeitsvertrags auf unbestimmte Zeit sowie des Arbeitsvertrags auf feste Dauer auf I nitiative des Arbeitgebers-ist aus folgenden Gründen zulässig:


a) unbefriedigendes Ergebnis der Probezeit (Art. 63, Absatz (2));


b) Liquidation der Einheit oder Beendigung der Tätigkeit des einzelnen Arbeitgebers;


c) Verringerung der Anzahl oder des Zustands des Personals in der Einheit;


d) Feststellung, dass der Arbeitnehmer gemäß dem ärztlichen Attest der gehaltenen Position oder der Aufgrund des Gesundheitszustands ausgeführten Arbeit nicht entspricht;


e) Feststellung, dass der Arbeitnehmer nicht der Position oder der Aufgrund unzureichender Qualifikation ausgeführten Arbeit entspricht, die nach der von der Regierung erteilten Bescheinigung festgelegt wurde;


f) Wechsel des Eigentümers der Einheit (in Bezug auf den Leiter der Einheit, seine Stellvertreter, den Hauptbuchhalter);


g) wiederholte Verletzung von Arbeitspflichten während eines Jahres, wenn zuvor der Arbeitnehmer diszipliniert wurde;


h) Abwesenheit ohne triftigen Grund von der Arbeit für 4 aufeinanderfolgende Stunden (ohne Berücksichtigung der Essenspause) während des Arbeitstages;


i) Auftritt bei der Arbeit in einem Zustand alkoholischer Intoxikation, in einem Zustand, der durch Betäubungsmittel oder toxische Substanzen verursacht wird, die in der in Art. 76, Punkt k) festgelegt ist;


j) die Begehung eines Verstoßes oder einer Straftat gegen das Eigentum der Einheit, die durch die Entscheidung des Gerichts oder durch die Handlung der zuständigen Stelle, auf die die Anwendung der Verstoßsanktionen gerichtet ist, festgelegt wurde;


k) Begehung der Handlungen des Arbeitnehmers, der direkt Geldmittel oder materielle Werte verwaltet oder Zugang zu den Informationssystemen des Arbeitgebers (Informationssammlungs- und Managementsysteme) oder den vom Arbeitgeber verwalteten Systemen hat, wenn diese Handlungen als Grundlage für den Vertrauensverlust des Arbeitgebers gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer dienen können;


k.1) Verletzung die Verpflichtungen die in Art. 7, Absatz (2), Punkt a) des Gesetzes Nr.325 vom 23. Dezember 2013 über die Bewertung der institutionellen Integrität;


l) wiederholte schwere Verletzung des Status der Bildungseinrichtung durch einen Lehrer während eines Jahres (Art. 301);


m) die Begehung einer unmoralischen Handlung bei dem Arbeitnehmer, der Bildungsfunktionen hat, die mit der gehaltenen Position unvereinbar ist;


n) die Anwendung, auch nur einmal, durch einen Lehrer von körperlicher oder geistiger Gewalt gegenüber den Jüngern (Art. 301);


o) Unterzeichnung eines unbegründeten Rechtsakts, der der Einheit materiellen Schaden zugefügt hat, durch den Leiter der Einheit (Zweigstelle, Unterteilung), seine Stellvertreter oder den Hauptbuchhalter;


p) schwerwiegende Verletzung, auch nur einmal, von Arbeitsverpflichtungen;


r) Vorlage falscher Dokumente durch den Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bei Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags (Art. 57, Absatz (1)), Tatsache in der festgestellten Weise bestätigt;


s) der Abschluss eines individuellen Arbeitsvertrages mit einer anderen Person, die diesen Beruf, diese Spezialität oder diese Funktion als Beruf, Spezialität oder Grundfunktion ausübt (Art. 273);


(t) Aufgehoben)


u) Übertragung des Arbeitnehmers auf eine andere Einheit mit Zustimmung des übertragenen Arbeitgebers und beider Arbeitgeber;


v) Weigerung des Arbeitnehmers, die Arbeit im Zusammenhang mit dem Wechsel des Eigentümers der Einheit oder Ihrer Umstrukturierung fortzusetzen, sowie die Übertragung der Einheit auf die Unterordnung einer anderen Stelle;


x) Weigerung des Arbeitnehmers, aus gesundheitlichen Gründen auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt zu werden, gemäß ärztlichem Attest (Art. 74, Absatz (2));


y) Weigerung des Arbeitnehmers, im Zusammenhang mit dem Umzug der Einheit an diesen Ort an einen anderen Ort versetzt zu werden (Art. 74, Absatz (1)); und


y.1) Mitarbeiterbesitz des Rentnerstatus für Altersgrenze;


z) aus anderen in diesem Kodex und anderen Rechtsakten vorgesehenen Gründen.


Anmerkung. Personen die unter Punkt y.1) entlassen worden, kann für einen festen Zeitraum gemäß Art. 55, Punkt f) angestellt werden.


(2) Der Arbeitnehmer darf während seines medizinischen Urlaubs, im Jahresurlaub, im Studienurlaub, im Mutterschaftsurlaub, im bezahlten Teilurlaub für die Betreuung des Kindes bis zum Alter von 3 Jahren, im zusätzlichen unbezahlten Urlaub für die Betreuung des Kindes im Alter von 3 bis 4 Jahren, während der Erfüllung staatlicher oder öffentlicher Verpflichtungen sowie während der Abordnung, außer in Fällen der Liquidation der Einheit, nicht entlassen werden.

Inkraft seit 2022-08-26

Artikel 86
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