ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2017-10-20, gültig bis vor 2018-06-22

Artikel 88
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Inkraft seit 2018-06-22

Artikel 88
Kündigungsverfahren im Falle der Liquidation der Einheit, Reduzierung der Anzahl oder des Personalbestands

(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Arbeitnehmer der Betriebsstätte im Zusammenhang mit ihrer Liquidation oder im Zusammenhang mit der Verringerung der Anzahl oder des Personalbestands zu entlassen (Art. 86 Absatz (1), Punkt b) und c)) nur sofern:


a) eine Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) erlassen wird, die aus rechtlicher oder wirtschaftlicher Sicht in Bezug auf die Liquidation der Einheit oder die Verringerung der Anzahl oder des Personalbestands gerechtfertigt ist;


b) eine Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) auf Vorankündigung, der Mitarbeiter 2 Monate vor der Liquidation der Einheit oder der Reduzierung der Anzahl oder des Personalbestands, unter die unterzeichnete Bekanntmachung, erlassen wird. Im Falle einer Verringerung der Anzahl oder des Mitarbeiter des Unternehmens werden nur diejenigen benachrichtigt, deren Arbeitsplätze abgebaut werden sollen; 


c) nach Bekanntgabe der Verringerung der Zahl oder des Personalbestands, an den Arbeitnehmer über eine andere Stelle (Funktion) innerhalb der jeweiligen Einheit schriftlich anbieten werden (sofern eine solche Stelle (Funktion) in der Einheit vorhanden und mitgeteilter Mitarbeiter schlägt vor Erfüllung die Anforderungen, die für seine Ersetzung);


d) Reduzierung vor allem offene Stellen;


e) den individuellen Arbeitsvertrag wird in erster Linie mit Kumulierungsbeschäftigten gekündigt;


f) gewährt dem Arbeitnehmer die entlassen werden soll, an einem Arbeitstag pro Woche unter Beibehaltung des Durchschnittsgehalts für die Suche nach einem anderen Arbeitsplatz;


g) 2 Monate vor der Entlassung in der festgelegten Weise Informationen über die entlassenden Personen zur Arbeitsagentur vorzulegen;


h) wendet sich an das Gewerkschaftsorgan (Veranstalter), um ein Gutachten zur Entlassung des jeweiligen Mitarbeiters einzuholen;


(i) – aufgehoben. 


(2) Wenn nach dem Ablauf der 2-monatigen Kündigungsfrist der Auftrag (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) zur Entlassung des Arbeitnehmers nicht erteilt wurde, darf dieses Verfahren nicht innerhalb desselben Kalenderjahres wiederholt werden. Die Kündigungsfrist umfasst nicht die Dauer des Jahresurlaubs, des Studienurlaubs und des Krankenurlaubs des Arbeitnehmers.


(3) Reduzierte Arbeitsplatz kann in den Personalbestand während des Kalenderjahres, in dem der Arbeitnehmer, der ihn beschäftigt hat, entlassen wurde, nicht wiederhergestellt werden. 


(4) Im Falle der Liquidation der Niederlassung ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Kündigungsverfahren nach Absatz 1, Punkte a), b), f), g) und i) einzuhalten.