ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2015-12-18, gültig bis vor 2020-08-31

Artikel 89
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Inkraft seit 2020-08-31

Artikel 89
Wiederherstellung zur Arbeitsplatz

(1) Der Arbeitnehmer, der rechtswidrig in einen anderen Arbeitsplatz versetzt oder rechtswidrig von der Arbeit entlassen wurde, kann durch direkte Verhandlungen mit dem Arbeitgeber und im Streitfall durch gerichtliche Entscheidung wieder arbeiten.


(2) Bei der Prüfung des individuellen Arbeitsstreits durch das Gericht ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Rechtmäßigkeit nachzuweisen und die Gründe für die Überstellung oder Entlassung des Arbeitnehmers anzugeben. Im Falle eines Streits des Arbeitnehmers des Gewerkschaftsmitglieds über den Entlassungsbefehl wird das Gericht das Gutachten des Gewerkschaftsorgans (Veranstalters) über die Entlassung des jeweiligen Arbeitnehmers anfordern.


[Art. 89, Absatz (2) geändert durch LP114 vom 09.07.20, MO194-197/31.07.20 Art. 384; in Kraft 31.08.20]


(3) Unmittelbar nach der Entscheidung des Gerichtshofs über die Wiedereinsetzung des Arbeitnehmers bei der Arbeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, innerhalb von 3 Arbeitstagen ab dem Ausstellungsdatum eine Wiedereinsetzungsentscheidung zu erlassen, die er dem Arbeitnehmer unter Unterschrift zur Kenntnis bringt.