ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2006-06-02, gültig bis vor 2016-09-09

Artikel 96
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Inkraft seit 2016-09-09

Artikel 96
Reduzierte Arbeitszeit

(1) Für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern wird in Abhängigkeit von Alter, Gesundheit, Arbeitsbedingungen und anderen Umständen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und dem individuellen Arbeitsvertrag die verkürzte Arbeitszeit festgelegt.


(2) Die verkürzte Wochenarbeitszeit stellt:


a) 24 Stunden für Mitarbeiter im Alter von 15 bis 16 Jahren ;


b) 35 Stunden für Arbeitnehmer im Alter von 16 bis 18 Jahren;


c) 35 Stunden für Mitarbeiter, die unter schädlichen Arbeitsbedingungen arbeiten, gemäß der von der Regierung genehmigten Nomenklatur.


(3) Für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, deren Arbeit eine erhöhte intellektuelle und psychoemotionale Anstrengung erfordert, wird die Arbeitszeit von der Regierung festgelegt und darf 35 Stunden pro Woche nicht überschreiten.


(4) Für Menschen mit schweren und akzentuieren Behinderungen (wenn sie keine größeren Leistungen erhalten) wird eine verkürzte Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche festgelegt, ohne die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Lohnrechte und sonstigen Rechte zu beeinträchtigen.