ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2016-09-09, gültig bis vor 2017-08-25

Artikel 97
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Inkraft seit 2017-08-25

Artikel 97
Teilzeitarbeit

(1) Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmer mit dem Tag oder der Woche der Teilzeitarbeit (Teilzeit) beschäftigen, wobei die konkrete Dauer der Teilzeitarbeit gemäß Art. 49, Absatz (1), Punkt l).


(2) Teilarbeitszeit kann auch nach Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags mit Zustimmung beider Parteien festgelegt werden. Auf Antrag der schwangeren Frau ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer, der Kinder bis zu 10 Jahren oder Kinder mit Behinderungen (auch unter seiner Vormundschaft) hat, oder dem Arbeitnehmer, der ein krankes Familienmitglied betreut, gemäß dem ärztlichen Attest den Tag oder die Woche der Teilzeitarbeit festzulegen.


(3) Teilzeitarbeit wird entsprechend der geleisteten Arbeitszeit oder dem Umfang der geleisteten Arbeit vergütet.