ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01, gültig bis vor 2006-06-02

Artikel 98
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Inkraft seit 2006-06-02

Artikel 98
Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Woche

(1) Die Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Woche ist in der Regel einheitlich und beträgt 8 Stunden pro Tag für 5 Tage mit zwei Ruhetagen.


(2) In betrieben, in denen die Einführung der 5-Tage-Arbeitswoche unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Arbeit irrational ist, ausnahmsweise ist die Einrichtung der 6-Tage-Arbeitswoche mit einem Ruhetag durch den Tarifvertrag und/oder die interne Regelung zulässig.


(3) Die Verteilung der Arbeitszeit kann auch innerhalb einer Arbeitswoche ab 4 Tagen oder 4 und ein halb Tagen erfolgen, sofern die wöchentliche Arbeitszeit die in Art. 95, Absatz (2). Der Arbeitgeber, der in die komprimierte Arbeitswoche Eintritt, ist verpflichtet die besonderen Bestimmungen über die Dauer der täglichen Arbeitszeit von Frauen und Jugendlichen einzuhalten.


(4) Die Art der Arbeitswoche, das Arbeitsregime – die Dauer des Arbeits – (Schicht-) Programms, der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns und -Endes, Unterbrechungen, Wechsel von Arbeits- und Nichtarbeitstagen – werden durch die interne Regelung der Einheit und durch die Kollektiv- und/oder Einzelarbeitsverträge bestimmt.